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Vollzitat:
„Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.8.1986 +++) (+++ Zur Anwendung d. § 29 vgl. § 6 EGGmbHG +++) (+++ Zur Nichtanwendung d. § 77a Abs. 2 vgl. § 38 Abs. 3 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) vgl. V v. 10.11.2006 I 2553 Umsetzung der EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102 EURL 2019/2121 (CELEX Nr: 32019L2121) vgl. G v. 22.2.2023 I Nr. 51 +++)
Überschrift: Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 23.10.2008 I 2026 mWv 1.11.2008
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 | |
Errichtung der Gesellschaft | |
§ 1 | Zweck; Gründerzahl |
§ 2 | Form des Gesellschaftsvertrags |
§ 3 | Inhalt des Gesellschaftsvertrags |
§ 4 | Firma |
§ 4a | Sitz der Gesellschaft |
§ 5 | Stammkapital; Geschäftsanteil |
§ 5a | Unternehmergesellschaft |
§ 6 | Geschäftsführer |
§ 7 | Anmeldung der Gesellschaft |
§ 8 | Inhalt der Anmeldung |
§ 9 | Überbewertung der Sacheinlagen |
§ 9a | Ersatzansprüche der Gesellschaft |
§ 9b | Verzicht auf Ersatzansprüche |
§ 9c | Ablehnung der Eintragung |
§ 10 | Inhalt der Eintragung |
§ 11 | Rechtszustand vor der Eintragung |
§ 12 | Bekanntmachungen der Gesellschaft |
Abschnitt 2 | |
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter | |
§ 13 | Juristische Person; Handelsgesellschaft |
§ 14 | Einlagepflicht |
§ 15 | Übertragung von Geschäftsanteilen |
§ 16 | Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten |
§ 17 | (weggefallen) |
§ 18 | Mitberechtigung am Geschäftsanteil |
§ 19 | Leistung der Einlagen |
§ 20 | Verzugszinsen |
§ 21 | Kaduzierung |
§ 22 | Haftung der Rechtsvorgänger |
§ 23 | Versteigerung des Geschäftsanteils |
§ 24 | Aufbringung von Fehlbeträgen |
§ 25 | Zwingende Vorschriften |
§ 26 | Nachschusspflicht |
§ 27 | Unbeschränkte Nachschusspflicht |
§ 28 | Beschränkte Nachschusspflicht |
§ 29 | Ergebnisverwendung |
§ 30 | Kapitalerhaltung |
§ 31 | Erstattung verbotener Rückzahlungen |
§ 32 | Rückzahlung von Gewinn |
§ 32a | (weggefallen) |
§ 32b | (weggefallen) |
§ 33 | Erwerb eigener Geschäftsanteile |
§ 34 | Einziehung von Geschäftsanteilen |
Abschnitt 3 | |
Vertretung und Geschäftsführung | |
§ 35 | Vertretung der Gesellschaft |
§ 35a | Angaben auf Geschäftsbriefen |
§ 36 | Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern |
§ 37 | Beschränkungen der Vertretungsbefugnis |
§ 38 | Widerruf der Bestellung |
§ 39 | Anmeldung der Geschäftsführer |
§ 40 | Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung |
§ 41 | Buchführung |
§ 42 | Bilanz |
§ 42a | Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts |
§ 43 | Haftung der Geschäftsführer |
§ 43a | Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen |
§ 44 | Stellvertreter von Geschäftsführern |
§ 45 | Rechte der Gesellschafter |
§ 46 | Aufgabenkreis der Gesellschafter |
§ 47 | Abstimmung |
§ 48 | Gesellschafterversammlung |
§ 49 | Einberufung der Versammlung |
§ 50 | Minderheitsrechte |
§ 51 | Form der Einberufung |
§ 51a | Auskunfts- und Einsichtsrecht |
§ 51b | Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht |
§ 52 | Aufsichtsrat |
Abschnitt 4 | |
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags | |
§ 53 | Form der Satzungsänderung |
§ 54 | Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung |
§ 55 | Erhöhung des Stammkapitals |
§ 55a | Genehmigtes Kapital |
§ 56 | Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen |
§ 56a | Leistungen auf das neue Stammkapital |
§ 57 | Anmeldung der Erhöhung |
§ 57a | Ablehnung der Eintragung |
§ 57b | (weggefallen) |
§ 57c | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln |
§ 57d | Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen |
§ 57e | Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung |
§ 57f | Anforderungen an die Bilanz |
§ 57g | Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses |
§ 57h | Arten der Kapitalerhöhung |
§ 57i | Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses |
§ 57j | Verteilung der Geschäftsanteile |
§ 57k | Teilrechte; Ausübung der Rechte |
§ 57l | Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals |
§ 57m | Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten |
§ 57n | Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile |
§ 57o | Anschaffungskosten |
§ 58 | Herabsetzung des Stammkapitals |
§ 58a | Vereinfachte Kapitalherabsetzung |
§ 58b | Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung |
§ 58c | Nichteintritt angenommener Verluste |
§ 58d | Gewinnausschüttung |
§ 58e | Beschluss über die Kapitalherabsetzung |
§ 58f | Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals |
§ 59 | (weggefallen) |
Abschnitt 5 | |
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft | |
§ 60 | Auflösungsgründe |
§ 61 | Auflösung durch Urteil |
§ 62 | Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde |
§ 63 | (weggefallen) |
§ 64 | (weggefallen) |
§ 65 | Anmeldung und Eintragung der Auflösung |
§ 66 | Liquidatoren |
§ 67 | Anmeldung der Liquidatoren |
§ 68 | Zeichnung der Liquidatoren |
§ 69 | Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern |
§ 70 | Aufgaben der Liquidatoren |
§ 71 | Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten |
§ 72 | Vermögensverteilung |
§ 73 | Sperrjahr |
§ 74 | Schluss der Liquidation |
§ 75 | Nichtigkeitsklage |
§ 76 | Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss |
§ 77 | Wirkung der Nichtigkeit |
Abschnitt 6 | |
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes |
|
§ 77a | Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes |
Abschnitt 7 | |
Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften | |
§ 78 | Anmeldepflichtige |
§ 79 | Zwangsgelder |
§ 80 | (weggefallen) |
§ 81 | (weggefallen) |
§ 82 | Falsche Angaben |
§ 83 | (weggefallen) |
§ 84 | Verletzung der Verlustanzeigepflicht |
§ 85 | Verletzung der Geheimhaltungspflicht |
§ 86 | Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen |
§ 87 | Bußgeldvorschriften |
§ 88 | Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1a) | |
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3) |
Abschnitt 1
Errichtung der Gesellschaft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck; Gründerzahl
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
- 1.
-
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
- 2.
-
den Gegenstand des Unternehmens,
- 3.
-
den Betrag des Stammkapitals,
- 4.
-
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Firma
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4a Sitz der Gesellschaft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Stammkapital; Geschäftsanteil
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5a Unternehmergesellschaft
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
- 1.
-
für Zwecke des § 57c;
- 2.
-
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
- 3.
-
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Geschäftsführer
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
- 1.
-
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
- 2.
-
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
- 3.
-
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
- a)
-
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
- b)
-
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
- c)
-
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
- d)
-
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
- e)
-
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Anmeldung der Gesellschaft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Inhalt der Anmeldung
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
-
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
- 2.
-
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
- 3.
-
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
- 4.
-
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
- 5.
-
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
- 6.
-
(weggefallen)
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
- 1.
-
eine inländische Geschäftsanschrift,
- 2.
-
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9b Verzicht auf Ersatzansprüche
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9c Ablehnung der Eintragung
(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
- 1.
-
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
- 2.
-
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
- 3.
-
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Inhalt der Eintragung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11 Rechtszustand vor der Eintragung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Abschnitt 2
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Einlagepflicht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17 (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 19 Leistung der Einlagen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 20 Verzugszinsen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 21 Kaduzierung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22 Haftung der Rechtsvorgänger
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25 Zwingende Vorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 26 Nachschusspflicht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 28 Beschränkte Nachschusspflicht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 29 Ergebnisverwendung
Fußnote
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30 Kapitalerhaltung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32 Rückzahlung von Gewinn
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32a (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32b (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
Abschnitt 3
Vertretung und Geschäftsführung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 35 Vertretung der Gesellschaft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 35a Angaben auf Geschäftsbriefen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 38 Widerruf der Bestellung
(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
- 1.
-
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
- 2.
-
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 39 Anmeldung der Geschäftsführer
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 41 Buchführung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 42 Bilanz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 43 Haftung der Geschäftsführer
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 45 Rechte der Gesellschafter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
-
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
- 1a.
-
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
- 1b.
-
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
- 2.
-
die Einforderung der Einlagen;
- 3.
-
die Rückzahlung von Nachschüssen;
- 4.
-
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
- 5.
-
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
- 6.
-
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
- 7.
-
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
- 8.
-
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 47 Abstimmung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 48 Gesellschafterversammlung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 49 Einberufung der Versammlung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 50 Minderheitsrechte
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 51 Form der Einberufung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 52 Aufsichtsrat
Abschnitt 4
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 53 Form der Satzungsänderung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 55 Erhöhung des Stammkapitals
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 55a Genehmigtes Kapital
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 56a Leistungen auf das neue Stammkapital
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57 Anmeldung der Erhöhung
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
- 1.
-
die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
- 2.
-
eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
- 3.
-
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57a Ablehnung der Eintragung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57b (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57f Anforderungen an die Bilanz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57h Arten der Kapitalerhöhung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57i Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57m Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57n Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 57o Anschaffungskosten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 58 Herabsetzung des Stammkapitals
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
- 1.
-
der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden; in dieser Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern;
- 2.
-
die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;
- 3.
-
die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern stattgefunden hat;
- 4.
-
mit der Anmeldung ist die Bekanntmachung des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
(3) Ein Betrag, der auf Grund des Absatzes 2 in die Kapitalrücklage eingestellt worden ist, darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur verwandt werden
- 1.
-
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
- 2.
-
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
- 3.
-
zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 58c Nichteintritt angenommener Verluste
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 58d Gewinnausschüttung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 58e Beschluss über die Kapitalherabsetzung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 59 (weggefallen)
Abschnitt 5
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 60 Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
-
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
- 2.
-
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
- 3.
-
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
- 4.
-
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
- 5.
-
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 6.
-
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
- 7.
-
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 61 Auflösung durch Urteil
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 63 (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 64 (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 66 Liquidatoren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 67 Anmeldung der Liquidatoren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 68 Zeichnung der Liquidatoren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 70 Aufgaben der Liquidatoren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 72 Vermögensverteilung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 73 Sperrjahr
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 74 Schluss der Liquidation
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 75 Nichtigkeitsklage
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 77 Wirkung der Nichtigkeit
Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 77a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland,
- 1.
-
deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder
- 2.
-
die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder
- 3.
-
die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit
- a)
-
vom Bund gehalten werden oder
- b)
-
von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden.
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
Fußnote
Abschnitt 7
Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 78 Anmeldepflichtige
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 79 Zwangsgelder
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 80 (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 81 (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 82 Falsche Angaben
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
-
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
- 2.
-
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
- 3.
-
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
- 4.
-
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
- 5.
-
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
-
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
- 2.
-
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 83 (weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
- 1.
-
eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
-
eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 87 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
- 1.
-
die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder
- 2.
-
eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1a)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)
- a)
-
Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation UR. Nr. ______________________________________ Heute, den ______________________________________, erschien mittels Videokommunikation vor mir, ______________________________________, Notar/in mit dem Amtssitz in ________________________________, Herr/Frau1) ________________________________ ________________________________2) - 1.
-
Der/Die1) Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG mittels einer Beurkundung im Wege der Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma ______________________________________
_______________________________________________________________________________________
mit dem Sitz in
_______________________________________________________________________________________
- 2.
-
Gegenstand des Unternehmens ist __________________________________________________________
- 3.
-
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt _______________________ € (i. W. _______________________ Euro)
und wird vollständig von:Herrn/Frau1) _______________________ (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen.
Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3) .
- 4.
-
Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden4)
Herr/Frau4)
_______________________________________________________________________________________
geboren am _______________________, wohnhaft in _______________________
_______________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________bestellt.5)
Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind4) von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
- 5.
-
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter.
- 6.
-
Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.
- 7.
-
_______________________________________________________________________________________
- 1)
- Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
- 2)
- Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
- 3)
- Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
- 4)
- Nicht Zutreffendes streichen.
- 5)
- Weitere Geschäftsführer können ergänzt werden.
- b)
-
Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation UR. Nr. ______________________________________ Heute, den ______________________________________, erschien mittels Videokommunikation vor mir, ______________________________________, Notar/in mit dem Amtssitz in ________________________________, Herr/Frau1) ________________________________ ________________________________2) Herr/Frau1) ________________________________ ________________________________2) Herr/Frau1) ________________________________ ________________________________2) - 1.
-
Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG durch Beurkundung des Gesellschaftsvertrages mittels Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
_______________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________________
mit dem Sitz in
_______________________________________________________________________________________
- 2.
-
Gegenstand des Unternehmens ist __________________________________________________________
- 3.
-
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt _______________________ € (i. W. _______________________ Euro)
und wird wie folgt übernommen:Herr/Frau3) _______________________ übernimmt einen
Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von _______________________€ (i. W. _______________________ Euro)
(Geschäftsanteil Nr. 1),Herr/Frau3) _______________________ übernimmt einen
Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von _______________________ € (i. W. _______________________Euro)
(Geschäftsanteil Nr. 2),Herr/Frau3) _______________________ übernimmt einen
Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von _______________________ € (i. W. _______________________ Euro)
(Geschäftsanteil Nr. 3).Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.4)
- 4.
-
Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden3)
Herr/Frau3)
_______________________________________________________________________________________
geboren am _______________________, wohnhaft in _______________________
_______________________________________________________________________________________
Herr/Frau3)
_______________________________________________________________________________________
geboren am _______________________, wohnhaft in _______________________
_______________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________bestellt.5)
Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind3) von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
- 5.
-
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
- 6.
-
Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.
- 7.
-
Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin3) insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
_______________________________________________________________________________________
- 1)
- Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
- 2)
- Hier sind jeweils neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
- 3)
- Nicht Zutreffendes streichen.
- 4)
- Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
- 5)
- Weitere Geschäftsführer können ergänzt werden.